Instrumente & Artenschutz

Das Washingtoner Artenschutzabkommen CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora, deutsch: Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen) von 1973 soll zur Nachhaltigkeit des internationalen Handels mit Tieren und Pflanzen beitragen.

Das Abkommen stellt bedrohte Pflanzen und Tiere unter besonderen Schutz. Zum Beispiel existiert ein Handelsverbot für Stoßzähne von Elefanten, die aus Elfenbein bestehen. Elfenbein oder andere Materialien geschützter Arten können auch in Musikinstrumenten verarbeitet sein. Deshalb ist bei Auslandsreisen mit Instrumenten eine sogenannte CITES-Genehmigung erforderlich.

  • Elfenbeinhandel: strengere EU-Vorschriften seit Ende 2021 – Ausnahmen für Instrumente

    Die EU hat am 16. Dezember 2021 eine Änderung der Verordnung 865/2006 angekündigt, die den innergemeinschaftlichen Handel mit Elfenbein bis auf einige Ausnahmen verbietet. Dazu zählt der Handel mit Musikinstrumenten. Die Verschärfung wurde aus Sicht der EU notwendig, weil trotz der 2017 erlassenen strengeren Vorschriften noch immer jedes Jahr geschätzt 20.000 bis 30.000 Elefanten wegen ihrer wertvollen Stoßzähne aus Elfenbein getötet werden. Damit ist das Überleben der Art gefährdet. Die Ausnahmeregelung für den Handel mit Musikinstrumenten ist das Ergebnis gemeinsamer Bemühungen der internationalen Musikergewerkschaft FIM und anderer Verbände. Damit konnten sie verhindern, dass die Maßnahme gegen Wilderei unangemessene Auswirkungen auf Verkauf, Erwerb und Reparatur von Instrumenten hat. Konkret geht es um folgende zwei Punkte:

    1. Der Handel mit Gegenständen, die bearbeitetes Elfenbein enthalten, ist verboten. Ausgenommen sind vor 1975 gekaufte und von ausübenden Künstlerinnen und Künstlern regelmäßig gespielte Instrumente. Sie dürfen also nicht dekorativen Zwecken dienen. Für die konkrete Auslegung der Regelung bemüht sich die FIM um Klärung bei der EU.
    2. Vor 1975 rechtmäßig erworbene Lagerbestände an Rohelfenbein dürfen weiterhin für den Ersatz von Elfen-beinteilen in Instrumenten verwendet werden, die vor dem 19. Januar 2022 hergestellt worden. Dagegen ist die Herstellung neuer Instrumente aus diesen Beständen nunmehr untersagt.
  • CITES-Genehmigung gehört ins Reisegepäck

    Diese Genehmigung erteilt das Bundesamt für Naturschutz nur, wenn der Eigentümer das Instrument vor dem Zeitpunkt erwarb, zu dem das entsprechende Material unter Schutz gestellt wurde.

    Vor dem Genehmigungsantrag muss ein Instrumentenbauer alle Materialien des Instruments begutachten. In der Regel macht das der eigene Instrumentenbauer, denn er kennt das Instrument am besten. Ist die Herkunft aller Materialien geklärt, füllt der Instrumentenbauer ein Formular aus; die in Englisch verfasste Declaration of Material.

    Mit der Erklärung des Instrumentenbauers kann der Eigentümer beim Bundesamt für Naturschutz eine CITES-Bescheinigung für die Ein- und Ausreise beantragen. Sie gilt drei Jahre und berechtigt zur mehrfachen Ein- und Ausfuhr des Instruments innerhalb der EU und in alle 182 CITES-Vertragsstaaten.

  • Frachtgut braucht auch eine CITES-Bescheinigung

    Für Instrumente, die als Fracht versendet werden, ist eine sogenannte Wanderausstellungsbescheinigung notwendig. Das Bundesamt für Naturschutz weist darauf hin, dass Erstanträge mindestens drei Monate vor einer geplanten Konzerttournee eingereicht werden sollten.

    Bei Konzertreisen von Orchestern, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses durchgeführt werden, trägt der Arbeitgeber die Kosten.

  • Palisanderholz gehört zu den geschützten Arten – mit Ausnahmen

    Palisander ist der Handelsname für verschiedene Holzarten von Bäumen der Gattung Dalbergia aus der Unterfamilie der Schmetterlingsblütler. Das Edelholz wird vor allem beim Bau von Gitarren verwendet, aber auch bei Streichinstrumenten, Marimbaphonen oder Xylophonen. Instrumente mit bestimmten Palisander-Arten müssen für den Handel in ein EU-Drittland gekennzeichnet werden.

    Auf der CITES-Konferenz 2016 wurde beschlossen, dass dies für alle Palisander-Arten gilt. Doch inzwischen wurden fertige Musikinstrumente, fertige Musikinstrumententeile sowie fertiges Musikinstrumentenzubehör mit Bestandteilen aus bestimmten Holzarten wieder von den strengen artenschutzrechtlichen Bestimmungen ausgenommen.

    Deshalb sind für sie keine speziellen CITES-Dokumente für die Einreise in die EU und die Ausreise mehr nötig. Das betrifft Holz von Arten der Gattung Dalbergia spp. (Palisander) des Anhangs B der EU-Verordnung VO (EG) 338/97 sowie der drei Bubinga-Arten Guibourtia tessmannii, Guibourtia pellegriniana und Guibourtia demeusei.

    Die Erleichterungen sind in der EU rechtskräftig seit dem 14.12.2019. Jenseits dieser Ausnahmen gelten alle artenschutzrechtlichen Genehmigungs- und Nachweispflichten unverändert weiter, auch für Musikinstrumente aus Holz der Arten Dalbergia nigra (Rio Palisander) und Dalbergia cochinchinensis (Thailändisches Palisander).

    Ausführliche Informationen dazu gibt es auf der Website des Bundesamts für Naturschutz.