Mindesthonorare für freie Musikprojekte
Stand: April 2020
Einen Flyer zum Download gibt es in der rechten Seitenspalte.
Diese Mindesthonorare gelten für Musikerinnen und Musiker bei freien Projekten jenseits der Aushilfstätigkeit in Berufsorchestern. In Anlehnung an den TVöD sind sie an die Tarifsteigerungen 2020 angepasst. Alle Honorarsätze sind lediglich absolute Minimalstandards, die nicht unterschritten werden sollen.
Standard-Satz
für Musikerinnen und Musiker in freien Orchesterprojekten sowie Chorsängerinnen und -sänger
- Probensatz bis zu 3 Stunden (einschl. Pause, nicht am Aufführungstag): 86,54 Euro
- Tagessatz mehrtägiges Projekt (einschließlich maximal einer Probe am Aufführungstag): 173,07 Euro
- Tagessatz eintägiges Projekt (einschließlich maximal einer Probe am Aufführungstag): 259,59 Euro
Solo-Satz
für Instrumental- sowie Vokalsolistinnen und -solisten, auch solistisch auftretende Ensemblemusikerinnen und -musiker
- Probensatz bis zu 3 Stunden (einschl. Pause, nicht am Aufführungstag): 150,51 Euro
- Tagessatz mehrtägiges Projekt (einschließlich maximal einer Probe am Aufführungstag): 301,02 Euro
- Tagessatz eintägiges Projekt (einschließlich maximal einer Probe am Aufführungstag): 451,53 Euro
Honoraraufschläge für den Standard-Satz
(in der Regel auf Höhe der Solo-Sätze) sind zu gewähren für
- besonders lange oder schwierige Werke, Solo, Stimmführung
- das Spielen von historischen Instrumenten oder Sonderinstrumenten
- Transport großer Instrumente (u.a. Pauke, Schlagzeug, Harfe, Cembalo)
- das Stimmen von Tasteninstrumenten
- mehrfache Aufführungen am Konzerttag
Hinweise
- Bei Absagen durch den Veranstalter bleibt der Honoraranspruch bestehen. Musikerinnen und Musikern wird deshalb empfohlen, jegliche mündliche Absprachen per Email einseitig zu bestätigen.
- Reisekosten sind gemäß Bundesreisekostengesetz zu erstatten.
- Ton- und Bildaufnahmen erfordern eine schriftliche Vereinbarung. Mediale Verwertungen jeglicher Art sind gesondert zu honorieren.
- Studierende sowie Absolventinnen und Absolventen erhalten die vollen Mindesthonorare, wenn das Projekt nicht hauptsächlich der Nachwuchsförderung dient.
- Zahlungen erfolgen innerhalb von 30 Tagen nach Projektende (§ 286 Abs. 3 BGB). Anderenfalls können Schadensersatzansprüche entstehen (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB).
- Die maximale Probendauer beträgt drei Stunden einschließlich mindestens 20 Minuten Pause. Liegen zwischen Wohn- und Spielort mehr als 100 Kilometer, wird ein Tagessatz fällig.